AGB - Geschäftsbereich ASIA-Import
I. Allgemeines – Geltungsbereich
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen
des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch
dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an
den Besteller vorbehaltlos ausführen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem
Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem
Vertrag schriftlich niedergelegt.
- Es gilt als vereinbart, dass dem Besteller von
autorisierter Stelle erlaubt ist, uns zu beauftragen, unter Verwendung von
entsprechende Marken und Warenzeichen in Auftrag genommene Produkte
vereinbarungsgemäß zu fertigen und ihm zu liefern. Hat der Besteller davon
Kenntnis oder nur den Verdacht, dass bezüglich des zu handelnden Produkts
relevante Lizenzen, Patente, Gebrauchsmusterschutz, Handelsverbote u.ä.
vorliegen könnten, teilt er uns dieses im vorhinein vereinbarungsgemäß mit.
Handelt der Besteller nicht vereinbarungsgemäß, kommt er für den daraus möglicherweise
resultierenden Schaden uns gegenüber auf.
II. Angebot
– Angebotsunterlagen
- Ist
die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir
dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
- An
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Referenzlisten und sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch
für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor
ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung.
- Verkaufsmuster zeigen nur den Typ der Ware im Durchschnitt. Technische
Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen
des Zumutbaren vorbehalten.
- Unsere Angebot gelten vorbehaltlich Erteilung der erforderlichen aus-ländischen
Ausfuhrgenehmigungen und der europäischen Einfuhrlizenzen.
III.
Preise – Zahlungsbedingungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere
Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung. Sie beinhalten keine Kosten der
Rücknahme, Entsorgung oder Verwertung. Sofern nicht anders angegeben erfolgt
die Preisangabe in EURO.
- Die
gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie
wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen.
- Der
Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV.
Lieferzeit
- Der
Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller
Detailfragen voraus.
- Die
Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers z.B. rechtzeitige
Musterfreigabe usw., voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
- Kommt
der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in
dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.) und aufgrund
von Ereignissen, die außerhalb unserer Kontrolle liegen, die uns die Lieferung
nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, auch wenn
sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir
auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie
berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl.
einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 3
Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei,
so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
V.
Gefahrenübergang
- Die
Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager
verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die
Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
- Versicherung erfolgt nur auf Verlangen und zu Lasten des Bestellers.
- Die
Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
VI.
Mängelhaftung
- Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen
ist.
- Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen
mangelfreien Sache berechtigt.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl
berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
- Die
Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab
Gefahrenübergang.
VII. Gesamthaftung
- Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung,
einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
- Bei
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit,
jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens, höchstens bis zur Höhe
des Warenwertes. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen,
Ansprüche aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare
und Folgeschäden können nicht verlangt werden.
- Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für
unsere Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Die
Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
- Eine
weitergehende Haftung auf Schadenersatz ist – ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss,
wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf
Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung uns
gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf
die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
VIII. Eigentumsvorbehaltssicherung
- Wir
behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus
dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In
der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir
sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich
angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Der Besteller
ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene
Kosten rechtzeitig durchführen.
- Der
Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus
der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der
Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber
dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die
Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für
uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt.)
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die
durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die
unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
- Wird
die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar
vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung
in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so
gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
uns.
- Der
Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen
gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen
einen Dritten erwachsen.
- Wir verpflichten uns, die uns
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als
der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt
uns.
IX. Gerichtsstand – Erfüllungsort
- Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher
Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem
Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Es
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts
ist ausgeschlossen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser
Geschäftssitz Erfüllungsort.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
AGB - Geschäftsbereich Import der LAEISZ & LÜDERS Import- u. Vertriebsgesellschaft mbH - Stand: 26.03.2006